Nach den "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011
Gerade bei der Beleuchtung von Straßenbahnhaltestellen gab es in der Vergangenheit immer wieder Unsicherheiten bezüglich der notwendigen Beleuchtungsstärken. Deshalb möchte ich hiermit nochmals auf die wichtigsten Punkte der Schrift "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011 eingehen. Die Vorschriften aus der "Richtlinien für elektrische Anlagen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) (E-Baurichtlinien) Teil 2" entfallen somit. Den genauen Wortlaut und nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vollständigen Schriften und vollständigen Richtlinie.
Die Technischen Regeln Straßenbahnen (TRStrab) gelten als Regel der Technik für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen dar und konkretisieren die Grund- anforderungen der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab).
Sie werden vom zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss BOStrab ermittelt, im Verkehrsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bekannt gemacht und auf der Homepage des BMVBS veröffentlicht.
Der Teil 2 der Technischen Regel Straßenbahn „Elektrische Anlagen“ (TRStrabEA) gilt für Beleuchtungsanlagen gemäß § 27 BOStrab und beschreibt die Anforderungen hinsichtlich der Planung, des Baus, der Abnahme und der Instandhaltung dieser Beleuchtungsanlagen.
Für vorhandene Beleuchtungsanlagen ist § 65 Abs. 3 BOStrab anzuwenden.
Weiterhin ist folgendes zu beachten (nicht vollständig, bitte Norlen, Vorschriften und Richtlinien im vollen Wortlaut beachten)
Sicherheitsbeleuchtung
Der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen der Betriebsanlagen nach BOStrab ermöglicht. (Nach DIN EN 1838 und DIN EN 12665 ist die Notbeleuchtung die Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemein künstlichen Beleuchtung wirksam wird.) Definition in Anlehnung an DIN EN 1838
Mittlere Beleuchtungsstärke (Ē)
Die mittlere Beleuchtungsstärke (Ē) ist diejenige (vorzugsweise horizontale) Beleuchtungsstärke, die im Mittel im Raum vorhanden sein soll. Definition in Anlehnung an DIN EN 12665
Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ē m )
Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf. Zum Zeitpunkt der Unterschreitung sollte eine Wartung durchgeführt werden. Definition in Anlehnung an DIN EN 12665
Wartungsfaktor (WF)
Verhältnis der mittleren Beleuchtungsstärke auf der Nutzebene nach einer gewissen Benutzungsdauer einer Beleuchtungsanlage zu der mittleren Beleuchtungsstärke, die man unter denselben Bedingungen bei einer neuen Anlage erhält. Definition in
Anlehnung an DIN EN 12665
Sicherheitsleitsystem
Ein Sicherheitsleitsystem dient als Orientierungshilfe in Notfällen und kann selbstleuchtend (erfordert Stromversorgung) oder nachleuchtend (erfordert für die Aktivierung zeitweise Licht) ausgeführt sein.
Gleichmäßigkeit
Die Gleichmäßigkeit (g1) ist das Verhältnis der geringsten (Emin) zur mittleren gemessenen Beleuchtungsstärke (Ē). Definition in Anlehnung an DIN EN 12665
Rettungswege
Rettungswege sind Wege, die zum Verlassen von Betriebsanlagen nach § 27 Abs. 4 BOStrab vorgesehen sind.
Planung
Bei der Auslegung der Beleuchtungsanlage ist die mittlere Beleuchtungsstärke (Ē) für Neuanlagen gemäß Anlage 1 vorzusehen. Die Farbwiedergabeeigenschaften sind so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar sind.
Beleuchtungsanlagen sollten auf die einzelnen Phasen und Stromkreise so aufgeteilt werden, dass auch bei Ausfall einzelner Stromkreise eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Haltestellen und Tunnel erhalten bleibt.
Für die Instandhaltung müssen Lampen und Leuchten leicht zugänglich sein.
Der Einsatz eines Sicherheitsleitsystems als Orientierungshilfe ist zu prüfen.
Für Beleuchtungsanlagen in Innenbereichen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und als Arbeitsstätten wie z. B. Schaltwarten, Werkstätten gelten, ist die DIN EN 12464-1 zu beachten.
Für die Kabelanlagen der Sicherheitsbeleuchtung sind die TRStrabEA, Teil1, Punkt 3.3 „Kabel, Leitungen und Rohre“ zu beachten.
Anforderungen an die Beleuchtung
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszulegen, dass bei Haupteinspeisung die Werte in der Anlage eingehalten werden. Aus der Hilfseinspeisung sollen bei Ausfall der Haupteinspeisung mindestens 1⁄4 der Leuchten so versorgt werden, dass eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung erreicht wird.
Sicherheitsbeleuchtung
In Ergänzung der BOStrab §§ 24, 27 und 30 ist Folgendes zu beachten:
- Für die Sicherheitsbeleuchtung darf der Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ēm ) in den Achsen der Rettungswege 1 lx nicht unterschreiten. Die Sicherheits- beleuchtung ist für eine Nennbetriebsdauer von mindestens 1 Stunde auszulegen.
- Die Gleichmäßigkeit auf den Achsen der Rettungswege sollte auf dem Boden (bzw. bis 20 cm darüber) nicht schlechter als 1 : 30 sein.
- Für Haltestellen in Hoch- oder Tieflage ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, nicht jedoch grundsätzlich für Hochbahnsteige von Haltestellen ebenerdiger Strecken.
Schutzisolierung
Im Bahnbereich von Gleichstrombahnen sollten schutzisolierte Leuchten (Schutzklasse II) verwendet werden.
Abnahme
Für die Abnahme nach § 62 BOStrab müssen Bescheinigungen vorliegen, dass die Beleuchtungsanlagen nach den Vorschriften der BOStrab und diesen Regeln erstellt worden sind.
Sichtprüfungen
Durch Sichtprüfungen ist festzustellen, ob insbesondere
- die Anlage mit den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und keine erkennbaren Mängel oder Schäden aufweist,
- Bahnsteigkanten und Treppenstufen deutlich erkennbar sind,
- bei allen Betriebszuständen keine Signale vorgetäuscht werden und die Erkennbarkeit von Signalen sichergestellt ist,
- Unterlagen vorhanden sind, mit denen die Anlage hinreichend dokumentiert ist.
Funktionsprüfungen
Insbesondere folgende Funktionen sind zu prüfen:
- die ordnungsgemäßen Ein- und Ausschaltvorgänge,
- die gleichmäßige Aufteilung der Beleuchtung auf die einzelnen Phasen und Stromkreise,
- die Umschaltung auf Hilfs- bzw. Ersatzeinspeisung,
- die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Haupt- und Hilfseinspeisung
Kontrollmessungen
Durch Kontrollmessungen sind insbesondere die Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit festzustellen:
- der Beleuchtungsanlagen bei Normalbetrieb;
- der Sicherheitsbeleuchtung in den Achsen der Rettungswege.
Die Beleuchtungsstärke sollte möglichst auf dem Boden, jedoch nicht höher als 20cm darüber gemessen werden. Sie darf sich auf vergleichbare Teilbereiche beschränken und ist vorwiegend entlang den Bahnsteigkanten und Treppen durchzuführen. Für die Mittelwertbildung erfolgt die Messung in 1-m-Raster.
Instandhaltung
Die Instandhaltung der Beleuchtungsanlagen erfolgt in Anlehnung an die Energieversorgungsanlagen entsprechend §57 BOStrab. Art und Umfang der Instandhaltung legt der Betriebsleiter fest.
Spätestens bei einer Minderung der mittleren Beleuchtungsstärke (Ē) (z. B. durch Alterung oder Verschmutzung) auf den in der Tabelle unten angegebenen Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ēm ) sind Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Werttabellen
Nach den in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Erfahrungen wird empfohlen, die folgenden unteren Grenzwerte für die Beleuchtung zugrunde zu legen. Diese Grenzwerte berücksichtigen das in der Bundesrepublik Deutschland vorhandene hohe Schutzniveau im öffentlichen Personenverkehr mit Straßenbahnen.
Werte für Neuanlagen
Em (lx) | g1 | Em (lx) | g1 | |
Bahnsteige über SO | <= 35 cm | > 35 cm (Hochbahnsteige) | ||
Bahnsteige oberirdisch, Treppen/Fahrtreppen außen1) und Rampen zu den Bahnsteigen | ||||
Helles Umfeld | 8 | 1:7 | 38 | 1:4 |
Dunkles Umfeld | 4 | 1:7 | 19 | 1:4 |
Bahnsteige unterirdisch, Treppen/Fahrtreppen/Rampen innen und überdacht | 150 | 1:2,5 | 150 | 1:2,5 |
Sonstige Zugangsbereiche zu Bahnsteigen | 150 | 1:4 | 150 | 1:4 |
Nach "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011
Wartungswerte
Bei der Ermittlung der Wartungswerte Em wurde ein WF=0,4 berücksichtigt.
Em (lx) | g1 | Em (lx) | g1 | |
Bahnsteige über SO | <= 35 cm | > 35 cm (Hochbahnsteige) | ||
Bahnsteige oberirdisch, Treppen/Fahrtreppen außen1) und Rampen zu den Bahnsteigen | ||||
Helles Umfeld | 3 | 1:7 | 15 | 1:4 |
Dunkles Umfeld | 1,5 | 1:7 | 7,5 | 1:4 |
Bahnsteige unterirdisch, Treppen/Fahrtreppen/Rampen innen und überdacht | 60 | 1:2,5 | 60 | 1:2,5 |
Sonstige Zugangsbereiche zu Bahnsteigen | 60 | 1:4 | 60 | 1:4 |
Nach "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011
Em = Mittlere Beleuchtungsstärke
g1 = Gleichmäßigkeit
WF = Wartungsfaktor
1) Das Beleuchtungsniveau am Treppenantritt ist gegebenfalls an die höhere Beleuchtungsstärke der sich anschließenden Außenbeleuchtung anzupassen.
- Werte in höchstens 20 cm über dem Boden (siehe Kontrollmessung)
- Für Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG gelten evtl. andere Vorschriften, z.B. DB-DV 954/3 "Vorschriften für elektrische Energieanlagen".