• Strassenbeleuchtung im Internet
  • Business Joomla Tempate

    Werbung

    Bildergalerie

    Dies ist die weltgrößte Bilderdatenbank zum Thema Straßenbeleuchtung. Zur Zeit finden Sie Bilder aus 830 Städten. Schauen Sie mal rein.

    zur Galerie

    Veranstaltungen

    Veranstaltungen zum Thema Straßenbeleuchtung, Beleuchtung und Licht. Sind sie Veranstalter oder Hersteller und bieten eine Veranstaltung zu den genannten Themen an, dann schreiben sie uns die notwendigen Infos und wir veröffentlichen die Veranstaltung auf unserer Seite zeitnah. Nutzen sie dazu unser Kontaktformular.

    Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    7
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    16
    17
    18
    19
    20
    21
    22
    23
    24
    25
    26
    27
    28
    29
    30
    31

      Gute Straßenbeleuchtung hat vielfältige Aspekte zu erfüllen. Der Sicherheitsaspekt berücksichtigt das Bedürfnis der Bürger als Verkehrsteilnehmer nach wirksamen Schutz von Leib und Leben, Gesundheit und Sachen. Straßenbeleuchtungsanlagen sollen nach der anerkannten Regeln der Technik DIN EN 13201 erfüllen, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Der architektonische Aspekt der Straßenbeleuchtung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Urbanität und Attraktivität, das Gefallen der Bürger und der Besucher an den Städten und Gemeinden sowie die merkantilen Interessen des Wirtschaftslebens, werden durch eine gut gestaltete Beleuchtung von Straßen, Plätzen und verkehrsberuhigten Zonen unterstützt. Der Aspekt der Sparsamkeit betrifft die Verringerung der laufenden Betriebskosten. Dies ist zu erreichen durch Leuchten mit hoher Lichtausbeute und Betriebsgeräte mit geringer Verlustleistung, durch Leuchten mit optischen Systemen, mit denen der erzeugte Lichtstrom bestmöglich auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird. Durch bedarfsgerechte Qualität, Material und Konstruktion der Leuchten werden Energiekosten und der Wartungsaufwand verringert. Der Umweltaspekt betrifft den sparsamen Umgang mit knapper werdenden Energieressourcen und mögliche störende Lichtimmissionen für die Anwohner beleuchteter Straßen. Die Planung der lichttechnischen Anlagendaten geht von der Zuordnung der Straße zu den baulichen und verkehrlichen Kriterien gemäß DIN EN 13201 sowie den Reflexionseigenschaften des Fahrbahnbelages aus.

      Bei Arbeiten an Beleuchtungsanlagen im öffentlichen Straßenraum ist es unabdingbar, dass die Arbeitstelle gesichert wird. Zum einen zum Schutz des eigenen Personals, zum anderen zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
      Wie eine Arbeitstelle gesichert werden muss, ist in der "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitstellen an Straßen" (RSA)

       

       

      geregelt. Diese Richtlinie gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen, bei den Verkehrsflächen zeitweise für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden müssen. Die Notwendigkeit, das viel befahrene Straßennetz bautechnisch auf den neuesten Stand zu bringen bzw. Reparaturen auszuführen, bringt für den Autofahrer eine hohe, fast tägliche Belastung mit sich. Um einen möglichst flüssigen Verkehrsabtauf bei gleichzeitigem hohen Sicherheitsstandard für den Autofahrer und die auf den Baustellen arbeitenden Personen zu garantieren, wurden die Regelpläne zur Arbeitsstellensicherung erstellt. Regelpläne, die von Verkehrs- spezialisten ausgearbeitet wurden und für die verschiedensten Arten von Baustelleneinrichtungen anzuwenden sind.
      Die Anwendungsbereiche gelten für innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D). Im Teil A werden die Grundbegriffe und Grundsätze erläutert, sowie die zugelassenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in allen für die an der Baustelle notwendigen technischen Voraussetzungen beschrieben. Die RSA gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von allen Arbeitsstellen an und auf Straßen, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für auszuführende Arbeiten abgesperrt werden müssen. Bei nicht ordnungsgemäßer Absicherung von Arbeitsstellen können haftungsrechtliche Konsequenzen entstehen.

      §126 Pflichten des Eigentümers 

      (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
      1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
      2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

      (2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

      Nachts sind die Straßenverkehrsunfälle überdurchschnittlich häufig und schwerer als am Tage. Nach einer Erhebung in 13 OECD-Ländern hat die CIE (Internationale Beleuchtungskommission) festgestellt, daß 48,5 % aller tödlichen Verkehrsunfälle in der Nacht stattfinden, obgleich die nächtliche Kilometerleistung nur 25 % beträgt. Der Grund sind geringere Sehleistung bei Dunkelheit, Entfernungen werden schlechter eingeschätzt, das Erkennen von Farbunterschieden ist reduziert und Sehstörungen durch Blendung sind um ein Vielfaches höher als am Tage. Die CIE-Studie (CIE Publ. 93/1992) wie auch das vom deutschen Verkehrsministerium 1988 geförderte Forschungsvorhaben (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen BAST V 14/1994) zeigen:

      Straßenbeleuchtung reduziert nachweislich die Unfallzahlen. Reduzierungen der Beleuchtung, z.B. durch Nachtabsenkung, erhöhen das Unfallrisiko.
      Bessere Beleuchtung könnte nach Voraussagen von Experten durchaus auch zu höherer Fahrgeschwindigkeit führen und damit das Unfallrisiko wiederum erhöhen. Die deutsche Untersuchung (BAST V 14/1992) hat entgegen solcher Vermutungen gezeigt, daß die Beleuchtungsverbesserungen außer im unteren Geschwindigkeitsbereich keine spürbare Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit und damit auch keine Kompensation des durch bessere Beleuchtung erwiesenen geringeren Verkehrsrisikos ergab.
      SCOTT hat 1980 in Großbritannien an 100 Untersuchungsstrecken, im wesentlichen Hauptstraßen in bebauten Gebieten, einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Fahrbahnleuchtdichte und Unfallgeschehen – als Verhältnis der Nachtunfälle zu den Tagesunfällen skaliert – festgestellt. Die Erhöhung der mittleren Fahrbahnleuchtdichte von 1 cd/m² auf 2 cd/m² hat die Unfallzahlen um ca. 30% reduziert. Vornehmlich in der Zeit der Weltenergiekrisen der 70er Jahre wurde die Straßenbeleuchtung nachts entweder stark reduziert oder gar gänzlich ausgeschaltet. Die Folge war eine merkliche Erhöhung der Unfallzahlen. Aus dieser Zeit stammen eine Reihe von Untersuchungen über den Zusammenhang von Straßenbeleuchtung und Unfallgeschehen, und zwar weltweit, so auch in Deutschland, die die von Scott festgestellte Tendenz bestätige.

      Unfallschwerpunkte

      Unfallschwerpunkte können mit geeigneten Maßnahmen soweit entschärft werden, dass eine erkennbare Reduzierung der Unfälle statt findet. Gerade die Verbesserung der Beleuchtung an Einmündungen und Kreuzungen läßt die Unfallzahlen zurückgehen, bzw. die Häufigkeit der schweren Unfälle reduziert sich. Nachfolgend sehen Sie eine Aufstellung von Unfallschwerpunkten (hier Kreuzungen) einer mittleren Großstadt im Südwesten von Deutschland. Die aufgeführten Kreuzungsnummer sind Unfallschwerpunkte, die über mehrere Jahre beobachtet wurden. Die Anzahl der Unfälle konnte an den Kreuzungen mit neuer oder verbesserter Beleuchtung stark reduziert werden.

      Kreuzungsnummer Unfälle 2003 Unfälle 2004 Neue oder verbesserte Beleuchtung
      2 24 6 ja
      3 3 0 ja
      4 23 11 ja
      5 13 11 nein
      10 14 2 ja
      18 17 15 nein
      26 5 5 nein
      29 15 12 nein
      32 11 0 ja
      35 19 4 ja
      37 23 7 ja
      38 13 8 nein
      39 5 4 nein
      45 15 4 ja
      54 8 6 nein
      56 2 2 nein
      57 2 1 nein
      58 13 2 ja
       

       

      Stellungnahme des Versicherungsverbandes 1995

      Für Gemeinden und Gemeindeverbände

      Zusammenfassend läßt sich sagen, dass aus der Straßenverkehrssicherungspflicht eine Verpflichtung zur Straßenbeleuchtung generell dann folgt, wenn durch die Beschaffenheit der Straße oder deren besondere Lage im Bild der Umgebung der Straßenverkehr an sich nicht ohne Gefahr ist, und diese Gefahr mit Eintritt der Dunkelheit in natürlicher Weise gesteigert wird. Die Straßenbeleuchtungspflicht ist also nicht auf mangelhafte Straßenstellen beschränkt. So kann auch eine Straße, die an sich keine Mängel aufweist, aufgrund ihrer Anlage, etwa im Hinblick auf ihre Breite und ihre Führung oder wegen der Stärke des Verkehrs, bei Dunkelheit
      eine Gefahr für den Verkehr darstellen, z. B. an gefährlichen Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Gefällestrecken, Straßenengpässen, scharfen Kurven sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen.
      Eine allgemeine Straßenbeleuchtungspflicht besteht also nicht; sie beschränkt sich vielmehr auf gefährliche Fahrbahnstrecken im vorstehend beschriebenen Sinn.
      Die lichttechnischen Anforderungen an eine Straßenbeleuchtung nach DIN 5044 stellen lediglich Empfehlungen dar, wie die Straßen für den Verkehr beleuchtet werden sollten; unter Ziff. l der DIN 5044, Teil 1, wird hervorgehoben, dass es nicht Aufgabe der Norm sei, "Aussagen darüber zu machen, ob eine Straße zu beleuchten ist. Die Notwendigkeit, eine Straße zu beleuchten, wird jeweils von der hierfür Buständigsn Behörde festgestellt".
      So stellt die DIN zwar keine Rechtsnorm dar und ist im Hinblick auf die begrenzten technischen und finanziellen Möglichkeiten einer Kommune auch in Rechtsstreitigkeiten nicht als zwingendes Maß für die Beleuchtungspflicht anwendbar. Jedoch besteht erfahrungsgemäß bei einem Rechtsstreit die große Wahrscheinlichkeit, dass sich das Gericht bei der Ermittlung des einschlägigen technischen Standards nach den DIN-Werten richten wird.
      So ist hinzuweisen auf ein in der BADK-Information 3/1988, Seite 65, veröffentlichtes BGH-Urteil vom 01.03.88 -VI ZR 190/87 -, in dem es zur rechtlichen Relevanz von DIN heißt:
      "Auch wenn es sich bei den DIN nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. handelt, so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGH in NJW 1980, 1219, 1221)".
      Die Abweichung von einer technischen Regel ist zwar nicht schlechthin sorgfaltswidrig; jedoch wird den Abweichenden im Schadenfall die gewichtige Beweislast dafür treffen, daß die von ihm gewählte Lösung den rechtlich gebotenen Sicherheitsstandard auf andere Weise ebenfalls gewährleistet (vgl. BGH in NJW 1991, 2021).
      Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, die lichttechnischen Forderungen der DIN 5044 zumindesi: insoweit einzuhalten, als eine sich aus der Straßenverkehrssicherungspflicht ergebende BeleuchtungspfLicht tatsächlich besteht.
      Auch die Straßenbeleuchtungskontrolle ist Bestandteil der Verkehrssicherungs- bzw. Beleuchtungspflicht der Kommune. Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört grundsätzlich die Ausarbeitung einer Dienstanweisung, die den Einsatz des Personals, die Art und den Umfang sowie die zeitlichen Abstände der durchzuführenden Kontrollen, die Führung eines Kontrollbuchs, sowie die Bearbeitung evtl. Meldungen über festgestellte Mängel regelt. An die Kontrolle der Straßenbeleuchtung werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Eine alle 2 Wochen durchgeführte Leuchtkontrolle der gesamten Beleuchtungsanlage wird grundsätzlich aber genügen; kürzere Kontrollintervalle müssen selbstverständlich für gefährliche Straßenabschnitte sowie insbesondere Straßenbaustellen gelten, die bei Dunkelheit eine erhöhte Verkehrsgefahr bilden.

      Seite 1 von 2

      • Werbung
      • Beleuchtungspflicht und Abschaltungen

        In den letzten Wochen und Monaten wird der Ruf nach Energieeinsparungen im kommunalen Umfeld immer lauter.

        Es wird auch immer wieder die Frage gestellt, ob man die Straßenbeleuchtung einer Kommune einfach abschalten kann. Auf diesem Gebiet besteht zur Zeit eine große Unsicherheit.

      • Werbung
      • Newsarchiv