Stellungnahme des Versicherungsverbandes 1995
Für Gemeinden und Gemeindeverbände
Zusammenfassend läßt sich sagen, dass aus der Straßenverkehrssicherungspflicht eine Verpflichtung zur Straßenbeleuchtung generell dann folgt, wenn durch die Beschaffenheit der Straße oder deren besondere Lage im Bild der Umgebung der Straßenverkehr an sich nicht ohne Gefahr ist, und diese Gefahr mit Eintritt der Dunkelheit in natürlicher Weise gesteigert wird. Die Straßenbeleuchtungspflicht ist also nicht auf mangelhafte Straßenstellen beschränkt. So kann auch eine Straße, die an sich keine Mängel aufweist, aufgrund ihrer Anlage, etwa im Hinblick auf ihre Breite und ihre Führung oder wegen der Stärke des Verkehrs, bei Dunkelheit
eine Gefahr für den Verkehr darstellen, z. B. an gefährlichen Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Gefällestrecken, Straßenengpässen, scharfen Kurven sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen.
Eine allgemeine Straßenbeleuchtungspflicht besteht also nicht; sie beschränkt sich vielmehr auf gefährliche Fahrbahnstrecken im vorstehend beschriebenen Sinn.
Die lichttechnischen Anforderungen an eine Straßenbeleuchtung nach DIN 5044 stellen lediglich Empfehlungen dar, wie die Straßen für den Verkehr beleuchtet werden sollten; unter Ziff. l der DIN 5044, Teil 1, wird hervorgehoben, dass es nicht Aufgabe der Norm sei, "Aussagen darüber zu machen, ob eine Straße zu beleuchten ist. Die Notwendigkeit, eine Straße zu beleuchten, wird jeweils von der hierfür Buständigsn Behörde festgestellt".
So stellt die DIN zwar keine Rechtsnorm dar und ist im Hinblick auf die begrenzten technischen und finanziellen Möglichkeiten einer Kommune auch in Rechtsstreitigkeiten nicht als zwingendes Maß für die Beleuchtungspflicht anwendbar. Jedoch besteht erfahrungsgemäß bei einem Rechtsstreit die große Wahrscheinlichkeit, dass sich das Gericht bei der Ermittlung des einschlägigen technischen Standards nach den DIN-Werten richten wird.
So ist hinzuweisen auf ein in der BADK-Information 3/1988, Seite 65, veröffentlichtes BGH-Urteil vom 01.03.88 -VI ZR 190/87 -, in dem es zur rechtlichen Relevanz von DIN heißt:
"Auch wenn es sich bei den DIN nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. handelt, so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGH in NJW 1980, 1219, 1221)".
Die Abweichung von einer technischen Regel ist zwar nicht schlechthin sorgfaltswidrig; jedoch wird den Abweichenden im Schadenfall die gewichtige Beweislast dafür treffen, daß die von ihm gewählte Lösung den rechtlich gebotenen Sicherheitsstandard auf andere Weise ebenfalls gewährleistet (vgl. BGH in NJW 1991, 2021).
Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, die lichttechnischen Forderungen der DIN 5044 zumindesi: insoweit einzuhalten, als eine sich aus der Straßenverkehrssicherungspflicht ergebende BeleuchtungspfLicht tatsächlich besteht.
Auch die Straßenbeleuchtungskontrolle ist Bestandteil der Verkehrssicherungs- bzw. Beleuchtungspflicht der Kommune. Zur Erfüllung dieser Pflicht gehört grundsätzlich die Ausarbeitung einer Dienstanweisung, die den Einsatz des Personals, die Art und den Umfang sowie die zeitlichen Abstände der durchzuführenden Kontrollen, die Führung eines Kontrollbuchs, sowie die Bearbeitung evtl. Meldungen über festgestellte Mängel regelt. An die Kontrolle der Straßenbeleuchtung werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Eine alle 2 Wochen durchgeführte Leuchtkontrolle der gesamten Beleuchtungsanlage wird grundsätzlich aber genügen; kürzere Kontrollintervalle müssen selbstverständlich für gefährliche Straßenabschnitte sowie insbesondere Straßenbaustellen gelten, die bei Dunkelheit eine erhöhte Verkehrsgefahr bilden.