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    Der Begriff "Betriebsführung" wird in der Straßenbeleuchtung immer wieder neu definiert. Besser wäre es, wenn Vertragspartner in der Straßenbeleuchtung unter diesem Begriff die gleiche Aufgabenstellung verstünden. Einen Ansatz dazu soll die folgende Aufstellung bieten, die die Inhalte einer guten Betriebsführung aufzeigt:

     
    Wartung und Instandhaltung

        Durchführung von Leuchtmittelwechsel (Gruppenaustausch) und Reinigung der Leuchten nach vereinbarten Intervallen
        Wartung von Schaltstellen (technische Wartung, Reinigung, Programmierung von Rundsteuerkomponenten und von Managementsystemen)
        Durchführung von Erneuerungsmaßnahmen (Ersetzen von mechanischen und elektrischen Bauteilen)
        Durchführung von Korrossionsschutzmaßnahmen und Anstricharbeiten
        Freischneiden von zugewachsenen Leuchten (in Abstimmung mit dem örtlichen Grünflächenamt oder mit Grundstückseigentümern)
         

    Inspektion

        Standsicherheitsprüfung an Lichtmasten
        Korrosionsschutzprüfung
        Überprüfung von Wandackern, Überspannseilen und deren Zubehörteilen
        Prüfung des elektrischen Lichtpunktes nach BGV A3
        Prüfung des gasbetriebenen Lichtpunktes nach DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches)
        Funktionsprüfung der Leuchten nach zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Intervallen

     
    Betriebsführungsmanagement

        Erstellen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen für den effizienten Leuchtmitteltausch und den Mastschutz
        Erstellen von Inspektionsintervallen für Standsicherheitsprüfungen, Korrosionsschutz und elektrotechnischer Überprüfung
        Netzplanung und -berechnung
        Steuerung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Inspektionsprozesse
        Logistik, Einkauf und Lagerhaltung
        Erstellen und pflegen der Bestandsdokumentation in geeigneter Software
        Erstellung einer transparenten Abrechnung der Betriebsführungsleistungen

     
    Entstörmanagement

        24-Stunden Entstörungs-Hotline und Störungsbereitschaft
        Reparatur bzw. Ersatz defekter/beschädigter Leuchten
        Kabelfehlerortung und Kabelfehlerbehebung
        Schadensabwicklung
         

    Neubau und Umbau von Beleuchtungsanlagen

        Beratung, technische Planung und Ausführungsplanung nach den Phasen der HOAI
        Erstellen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen
        Lichttechnische Berechnung nach den geltenden Normen und Vorschriften
        Erstellung von Angeboten nach VOB-Vorgaben
        Bauleitung und Baukoordination (Koordination interner und externer Stellen einschließlich Verhandlungen mit Behörden und Sachverständigen)
        Projektsteuerung (Budget, Zeit und Qualität)
        Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage
        Materialwirtschaft
        Dokumentation und Bauabrechnung

    Für Städte und Gemeinden gibt es eine "Allzuständigkeit" für öffentliche Angelegenheiten in ihrem Wirkungskreis, wenn sie nicht anderen Aufgabenträgern zugewiesen sind. Im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge ergibt sich, dass grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig sind für die Straßenbeleuchtung.  Dies gilt für alle dem Verkehr offenstehenden Straßen, Wege und Plätze. Zwar gibt es in der zurückliegenden Rechtssprechung immer wieder verschiedene Interpretationen für das Ausmaß der Beleuchtung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, doch läßt sich aus der Gesamtheit der Urteile ableiten, dass von einer Straßenbeleuchtungspflicht in folgenden Fällen auszugehen ist:

    - bei gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen
    - gefährlichen Gefällstrecken
    - scharfe Kurven
    - Fußgängerüberwege (FGÜ)
    - Baustellen
    - unvorhersehbare Straßenverengungen
    - längere Tunnelbauwerke
    - Verkehrsinseln

    In der Regel ist eine Stadt oder gemeinde Eigentümer einer Straßenbeleuchtungsanlage. Damit verbunden sind natürlich alle Pflichten zur Pflege, Wartung und Unterhalt sowie Betrieb dieser Anlage. Es könne aber auch Dritte, wie Stadtwerke, Energieversorger oder örtlicher Elektrobetrieb mit der Durchführung der Straßenbeleuchtungsaufgabe beauftragt werden. In diesem Rahmen kann auch der Übergang der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Straßenbeleuchtung auf den Dienstleister vertragtlich vereinbart werden. Der Kommune verbleibt jedoch die Kontroll- und Aufsichtspflicht, die nur durch eine fachkundige Person durchgeführt werden kann. Dies kann verwaltungsintern erledigt werden oder durch ein fachkundiges Ingenieurbüro. Die Kontroll und Aufsicht kann nicht von einer fachunkundigen Person ausgeführt werden.

    Adresse

    strassenlicht.de
    Amselweg 5
    67134 Birkenheide
    Germany

    +49 163.6713400
    info@strassenlicht.de


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